§1
Rechtsform, Name, Sitz
1) Die Freiwillige Feuerwehr ist ein Verein des bürgerlichen Rechts.
2) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Groß-Umstadt Stadtteil Wiebelsbach
3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e.V." im Namen.
4) Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Umstadt.
§2
Aufgabe
1) Die Freiwillige Feuerwehr hat die Aufgabe:
a) den Brandschutz zu fördern,
b) bei den Einwohnern die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen, vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen.
c) das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen,
d) die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich für den Brandschutz
freiwillig zu Verfügung zu stellen, zu wecken,
e) sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in dem Stadtteil zu beteiligen,
f) zu den übrigen örtlichen Vereinen freundschaftliche Beziehungen zu unterhalten,
g) im Rahmen der Organisation der Freiwilligen Feuerwehr für die Weiterentwicklung des Brandschutzes einzutreten,
h) mit der Stadt Groß-Umstadt in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Ausführung der Satzung, über die Rechte und Pflichten der
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, nach Kräften zu unterstützen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Der Freiwilligen Feuerwehr können als Mitglieder angehören:
a) Personen, die nach §5 Abs. 5 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gefunden haben,
b) Angehörige der Ehren- und Altersabteilung,
c) Angehörige der Jugendabteilung
d) Angehörige der Kinderfeuerwehr
e) Einzelpersonen, fördernde Mitglieder oder juristische Personen.
2) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, durch ihren Beitritt sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen im Stadtteil Wiebelsbach erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Kinderfeuerwehr können auf Antrag Mitglied des Vereins
der Freiwilligen Feuerwehr Wiebelsbach werden.
Einzelmitglieder, fördernde Mitglieder oder juristische Personen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft erwerben.
2) Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
3) Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber
a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
b) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §42 a des Strafgesetzbuches unterliegt,
c) zu einem früheren Zeitpunkt aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wurde, oder ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat.
4) Ein Beitrittsgesuch ist abgelehnt, wenn der Bewerber wegen vorsätzlich begangener Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr Dauer verurteilt wurde.
5) Bewerber um die Mitgliedschaft – zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 60. Lebensjahr – können mit ihrem Beitrittsgesuch eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und sich hierfür zu ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Stadt Groß-Umstadt bestellen lassen.
6) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben können erklären, dass sie in der Kinderfeuerwehr mitwirken wollen und jugendliche Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken wollen.
7) Minderjährige Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
8) Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Jedes Mitglied kann mit vierteljähriger Kündigungsfrist seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
2) Der Vorstand teilt dem Kündigenden schriftlich den Zeitpunkt mit, an dem seine Mitgliedschaft endet.
3) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vorstandes über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit dem auf die Zustellung folgenden Tag wirksam.
4) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
b) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §42 a des Strafgesetzbuches unterstellt wird,
c) entmündigt wird,
d) wegen vorsätzlich begangener Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde.
5) Der Vorstand kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder ein Vereinsmitglied ausschließen, nachdem ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde, wenn es
a) wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wird,
b) das Ansehen der Feuerwehr schädigt,
c) seine Pflichten als Angehöriger einer Einsatzgruppe wiederholt oder schwer verletzt,
d) als passives Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
6) Gegen einen Ausschluss nach Abs. 5 ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellen des Bescheides schriftlich bei dem Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft.
7) Mit dem Ausscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte gegenüber dem Verein.
8) Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm erwiesenen Ehre unwürdig erweist.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig einzusetzen.
2) Aktive Mitglieder, die Angehörige der Einsatzabteilung sind, müssen sich stets bewusst sein, dass sie sich für eine humanitäre Aufgabe zur Verfügung gestellt haben, die ein besonderes Maß an Verantwortungsfreude erfordert. Sie müssen sich stets bewusst sein, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedermann Hilfe und Schutz zu gewähren haben ohne Ansehen der Person, der Rasse, der Religion oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale. Im Übrigen haben sie ihre Pflichten nach der Ortssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Groß-Umstadt gewissenhaft zu erfüllen.
3) Aktive Mitglieder, die der Jugendfeuerwehr angehören, haben an den Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband und den entsprechenden Ordnungen des Landes- und des Kreisverbandes.
4) Aktive Mitglieder der Kinderfeuerwehr haben an den Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr teilzunehmen.
5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.
§ 8
Organe des Vereins
1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung,
2) Der Vereinsvorstand vertritt den Verein und besorgt die Verwaltung.
§ 9
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
2) Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilung bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3) Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie
a) über Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen,
b) die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen.
c) den Haushaltsplan für die Ausgaben im folgenden Rechnungsjahr entgegenzunehmen und über ihn zu beschließen,
d) den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des
Kassenwartes zu beschließen,
e) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
f) über Ausschlussverfahren nach §6 Abs. 5 zu entscheiden,
g) über besondere Einrichtungen wie Musik- und Spielmannszug zu entscheiden,
h) die Höhe der Beiträge zu bestimmen,
i) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
Beschlüsse nach Buchstaben e) und i) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4) Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende.
5) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder (Einsatzabteilung) es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen.
6) Der Vorsitzende lädt mit zweiwöchiger Frist unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten der Freiwilligen
Feuerwehr Wiebelsbach e,V., Standort Die Ettern 4, 64823 Gr.- Umstadt/Wiebelsbach ein. Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor dem Tage der Versammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
7) Der Magistrat oder seine Beauftragten können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen.
8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder (Einsatzabteilung) anwesend sind. Der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
9) Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss der Vorsitzende mit derselben Tagesordnung erneut zu einer Mitgliederversammlung zu den gleichen Bedingungen wie zu der vorherigen Mitgliederversammlung (wie im § 9 Abs. 6) einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Ein Hinweis auf die geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit ist in die Einladung aufzunehmen.
10) Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
1) Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereins.
2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3) Erklärungen werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden abgegeben.
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.
4) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
5) Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit dem Magistrat eng zusammenzuarbeiten.
6) Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und stellt den Entwurf für den Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr auf und leitet ihn der Mitgliederversammlung zu.
7) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Verhandlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
8) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11
Zusammensetzung des Vorstandes
1) Dem Vorstand gehören an:
Der erste Vorsitzende,
der zweite Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Kassenwart,
der Gerätewart
und drei Beisitzer,
sowie kraft Amtes in der Einsatzabteilung der Wehrführer und stellvertretende Wehrführer, sowie kraft Amtes in der Jugendfeuerwehr der Jugendfeuerwehrwart.
2) Die Mitglieder des Vorstandes, außer den Kassenprüfern, werden für eine Wahlzeit von 5 Jahren gewählt.
§ 12
Geschäftsführender Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt sich zusammen aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Wehrführer
dem stellvertretenden Wehrführer
und dem Kassenwart.
2) Jeweils 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder können den Verein nach außen vertreten, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.
§13
Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht,
a) durch Mitgliedsbeiträge,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) durch Veranstaltungen
§14
Ehrungen
Ein Präsent wird bei folgenden Anlässen überreicht:
a) bei Hochzeiten aktiver Mitglieder,
b) bei Silberhochzeiten und Goldenen Hochzeiten sämtlicher Mitglieder,
c) bei Mitgliedern ab 65 Jahren alle 5 Jahre.
§15
Kassenwesen
1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan Geldbeträge für den Ausgabenzweck vorgesehen sind.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5) Die Jahreshauptversammlung bestellt alljährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse zu prüfen und der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben.
§16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17
Auflösung des Vereins
1) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Über die Auflösung ist in einer zweiten Mitgliederversammlung,
frühestens einen Monat nach der Ersten, erneut zu beschließen.
2) Die Auflösung wird 1 Jahr nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
§18
Liquidation
1) Das vorhandene Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu verwenden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden hat.
§19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft.
Die Vereinssatzung vom 28. November 2008 wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Der Vorstand